Vereinssatzung

Vereinsatzung des Vereins "Martial Arts Dojo e.V."

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Martial Arts Dojo. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach die Bezeichnung e.V. führen.

Der Verein hat den Sitz in 26125 Oldenburg

§ 2 Zweck und Grundsätze

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Bestrebungen, die ostasiatischen Kampfkünste als Sport, als bedeutsames Mittel der Erziehung, der Gesundheitsförderung und Freizeitgestaltung und als Körper- und Geisteskultur zu fördern und zu pflegen.
  2. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Durchführung von Übungsstunden, die Teilnahme an Meisterschaften und Turnieren und durch Maßnahmen und Aktivitäten, mit denen die Stärkung der Gesundheitsressourcen und -potenziale der Menschen erreicht werden sollen.
  3. Er ist damit ein Verein für Leistungs-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport.
  4. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Für die Durchführung des Sportbetriebs, der Verwaltungsaufgaben und für die Ausführung von Satzungsämtern ist die Zahlung angemessener Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen zulässig über die Höhe entscheidet der Vorstand.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  10. Für Vereinszwecke verausgabte Gelder (§ 670 BGB) müssen innerhalb von 3 Monaten abgerechnet werden.
  11. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und in den zuständigen Landesfachverbänden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer Beitrittserklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB), insbesondere auch elektronisch über ein vom Verein bereitgestelltes Online-Formular, gestellt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Als Förderer des Vereins können Personenvereinigungen öffentlichen und privaten Rechts sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne dass ihnen Rechte aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, in dem sie beantragt wurde.
  5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) an den Vorstand. Er kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn es den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt, trotz Anmahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, wenn es den Anordnungen des Vorstandes, soweit diese durch diese Satzung begründet sind, nicht Folge leistet oder wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt.
  7. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitglieds der Vorstand. Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Mitglied in Textform bekanntzugeben.
  8. Austritt oder Ausschluss befreien nicht von bereits entstandenen finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen. Vom Verein zur Verfügung gestellte Sportgeräte sind unverzüglich nach Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

Die Mitgliedschaft endet durch: 

  • Tod
  • freiwilligen Austritt
  • Ausschluss
  • Auflösung des Verein

§ 4 Beiträge

  1. Vereinsmitglieder haben die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus bis spätestens zum 5. des jeweiligen Monats zu zahlen. Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne Weiteres in Zahlungsverzug. In diesem Fall ist das Mitglied schriftlich darüber zu informieren, dass mit dem Zahlungsverzug der Beitrag für das gesamte Mitgliedsjahr zu entrichten ist.
  3. Die jeweils fälligen Mitgliedsbeiträge sollen durch Bankeinzugsverfahren (SEPA-Lastschrift) oder bei Jahreszahlern auch per Dauerauftrag entrichtet werden.
  4. Über Beitragserhöhungen, -ermäßigungen und über die Erhebung von Aufnahmegebühren und Umlagen (bis zu einer Höhe von zwei Jahresbeiträgen) beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Beiträge und Umlagen können nicht mit Forderungen aufgerechnet werden. Die Rückerstattung von Beiträgen bei Ausfall von Übungsstunden ist ausgeschlossen.
  6. Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben.
  7. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.
  8. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform zu kündigen. Minderjährige werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder geführt und entsprechend veranlagt.
  9. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren, insbesondere über: Anschriftenänderungen, Änderung der Bankverbindung bei Teilnahme am Einzugsverfahren, persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung).

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat zur Jahresversammlung und, falls es die Vereinslage erfordert, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Zu den Versammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch Aushang im Schaukasten an der Geschäftsstelle in Oldenburg und Online über die Homepage eingeladen.
  2. Eine Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
  3. Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie rechtzeitig sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingebracht werden. Nicht rechtzeitig eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden.
  4. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der abgegebenen Stimmen gefasst.
  6. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Stimmen der abgegebenen Stimmen.
  7. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 16 Jahren.
  2. Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass das an sich stimmberechtigte Mitglied seine Beitragsverpflichtungen seit mindestens einem Monat vor der Versammlung erfüllt hat.
  3. Eine Übertragung des Stimmrechts auf die gesetzlichen Vertreter oder andere Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 7 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet jedes Jahr statt. Sie muss im ersten Halbjahr des Jahres durchgeführt werden.
  2. Mit der Einladung ist eine Tagesordnung bekannt zu geben, die mindestens folgende Punkte enthalten muss: Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Neuwahlen der Kassenprüfer
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Wahlen

  1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur wer anwesend ist, oder vorher schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes erteilt hat.

§ 9 Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Vorstand Finanzen – Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein.
  2.  Jedes Vorstandsmitglied ist nach § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
  4. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.
  5. Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit dies nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.
  6. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist berechtigt Zahlungsanweisungen bis zu einer maximalen Höhe von € 2000.- zu unterzeichnen. Für Zahlungsanweisungen eines höheren Betrages bedarf es der Zustimmung von mindestens einem weiteren Vorstandmitglied.
  7. Ist ein Vorstandsamt nicht besetzt, kann der Vorstand sich bis zur folgenden Mitgliederversammlung selbst ergänzen oder die Aufgaben des vakanten Amtes unter sich aufteilen.
  8. Der Vorstand ist ermächtigt eine Beitragsordnung sowie eine Reisekostenordnung zu erlassen, nach deren Bestimmungen die Beitragserhebung und die Abrechnung der Reisekosten erfolgen. Die Ordnungen und deren Änderungen beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.
  9. Der Vorstand kann zur Erledigung spezieller Aufgaben Referenten berufen. Diese werden gegebenenfalls zu Vorstandssitzungen eingeladen, haben auf Vorstandssitzungen aber kein Stimmrecht.
  10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der unter anderem die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder oder der Referenten festgelegt werden. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Die Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er leitet die Vor-standssitzungen, die Mitgliederversammlungen und ist für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen verantwortlich. Zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern obliegt ihm die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung obliegen diese Aufgaben dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Manager, dem Vorstand Breitensport, dem Vorstand Leistungssport und dem Vorstand Finanzen.
  2. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen. Zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern obliegt ihm die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen bei Abwesenheit des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand Finanzen ist für die Buchführung verantwortlich und leistet die vom Vorstand angewiesenen Zahlungen. Am Ende eines Geschäftsjahres hat der Kassenwart eine Jahresrechnung aufzustellen. Diese muss das Vermögen des Vereins, den Kassenbestand und die ausstehenden Forderungen enthalten. Er hat der Hauptversammlung einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Haushaltsplan für das aktuelle Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 11 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

  1. Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.
  2. Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Kassenge-schäfte, die Belege, sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, durch ihre Unterschriften bestätigen und der Jahreshauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer den gesamten Vorstand unverzüglich verständigen.
  4. Die Prüfungen sollen in angemessenen Zeitabständen sowie am Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den 1. Fehntjer Taekwon-Do Club e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Haftung

  1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräte des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
  2. Der Vorstand wird vom Verein für Schäden im Rahmen der Vorstandstätigkeit aufgrund leichter Fahrlässigkeit freigestellt.
  3. Für grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen des Vereinseigentums haftet das handelnde Mitglied.

§ 16 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten der Mitglieder (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Kontaktdaten sowie ggf. weitere für die Mitgliedschaft erforderliche Angaben) unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet.
  2. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung). Soweit für bestimmte Verarbeitungsvorgänge eine Einwilligung erforderlich ist (z. B. Veröffentlichung von Fotos und Videos im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit), erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. In Einzelfällen kann eine Verarbeitung auch auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse des Vereins) erfolgen.
  3. Jedes Vereinsmitglied hat insbesondere die folgenden Rechte nach der DSGVO: Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO), Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO), Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO).
  4. Die Mitglieder erhalten bei Eintritt eine gesonderte Datenschutzerklärung mit allen Pflichtangaben nach Art. 13 DSGVO. Diese ist jederzeit über die Geschäftsstelle oder die Vereinswebsite abrufbar.
  5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern sowie sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der genannten Personen hinaus.
  6. Der Verein bestellt einen Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 37 DSGVO. Der Datenschutzbeauftragte wird vom Vorstand bestellt und ist in der Ausübung seiner Fachkunde weisungsfrei. Er darf keine Stellung im Verein innehaben, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten werden den Mitgliedern bekannt gegeben und auf der Vereinswebsite veröffentlicht.

Stand der Satzung ist der 01. Oktober 2025
Version 3.0

Die Satzung kannst du hier im PDF Format herunterladen.

Nach oben scrollen